Struktur- und Satzungskommission

FAQ

FAQ zu den Vorschlägen der Struktur- und Satzungskommission

In den vergangenen Wochen kamen einige Fragen zu den Vorschlägen der Struktur- und Satzungskommission auf. Diese Fragen haben wir hier aufgegriffen und geben Antworten. In den meisten Fällen erläutern die Antworten die nicht immer leicht zu verstehenden Satzungstexte und verdeutlichen deren praktische Auswirkungen mit Beispielen. Das reicht von der Frauenquote über die hybriden Vorstandssitzungen bis zum Jugendstellvertreter und den Sonderorganisationen.

FAQ

Was ist die Struktur- und Satzungskommission?

Die Struktur- und Satzungskommission wurde am 11. November 2019 vom Bundesvorstand der CDU Deutschlands eingesetzt. Die Mitglieder der Kommission wurden durch die Landesverbände und Vereinigungen der CDU benannt und spiegeln daher die inhaltliche und regionale Vielfalt der Partei wider. Die Kommission ist Teil der inhaltlichen, personellen und organisatorischen Erneuerung der CDU.
Am 07.07. und 08.07.2020 hat die Struktur- und Satzungskommission abschließend getagt und umfangreiche Vorschläge zu Anpassungen im Statut der CDU vorgelegt. Am 7. Juni 2022 wurde die Kommission nochmals einberufen und hat festgestellt, dass nach zwei Jahren digitaler Parteiarbeit in der Pandemie Ergänzungen zu den Vorschlägen von 2020 notwendig sind und die Vorschläge dahingehend aktualisiert. Außerdem wurden u.a. Vorschläge zur Ombudsstelle, zur Beschleunigung des Aufnahmeverfahrens und zur Flexibilisierung des Beitragsrechts gemacht. Alle diese Punkte sind Ergänzungen zu den vor zwei Jahren vorgelegten Vorschlägen der Kommission.

Warum soll es eine Frauenquote geben?

Die Förderung von Frauen in der CDU wird gegenwärtig vielerorts in der Partei lebhaft diskutiert. Dabei geht es weniger um das gemeinsame Ziel, die Repräsentanz von Frauen auf allen Ebenen der CDU zu erhöhen, sondern um den Weg, dieses Ziel zu erreichen.
Der Parteivorsitzende hat hierzu angekündigt, den Parteitag in Hannover um Zustimmung zur Einführung einer Frauenquote entsprechend den vorliegenden Vorschlägen der Struktur- und Satzungskommission zu bitten. Zugleich hat er allerdings eine Befristung für fünf Jahre vorgeschlagen, da er eine Quote nur für die zweitbeste Lösung hält.
Die beste Lösung wäre die angemessene Beteiligung von Frauen ohne verbindliche Regelungen im Statut. Die niedersächsische CDU hat dies für die bevorstehenden Landtagswahlen vorgemacht: Jeder zweite Platz auf der Landesliste ist mit einer Frau besetzt, in der Hälfte der Wahlkreise kandidieren Frauen. Das seit Jahrzehnten geltende freiwillige Quorum hat nicht zu wesentlichen Verbesserungen geführt. Jetzt sollen mehr verpflichtende Elemente in das Statut aufgenommen werden. Wenn die CDU diesen Weg konsequent und richtig beschreitet, dann ist die angemessene Beteiligung von Frauen in den Vorständen und den Parlamentsfraktionen in einigen Jahren so selbstverständlich, dass die verbindliche Frauenquote aus dem Statut auch wieder entfallen kann.

Wie ist der vorgeschlagene Zeitplan zur Frauenquote?

Die Einführung der verbindlichen Frauenquote soll stufenweise erfolgen und bei Wahlen von zwei oder mehr Parteiämtern (in der Regel die Stellvertreter und Beisitzer im Vorstand) eingeführt werden.
Diese Quote soll ab der Kreisverbandsebene aufwärts gelten, also nicht in Orts-, Stadt- oder Gemeindeverbänden.


Folgender Zeitplan wird vorgeschlagen:

  • ab 01.01.2023: aus dem bisherigen Quorum von 1/3 wird eine verbindliche Quote
  • ab 01.01.2024: die Quote steigt auf 40 Prozent
  • ab 01.07.2025: die Quote beträgt 50 Prozent

Würde die Frauenquote für alle Wahlen gelten?

Nein. Die Frauenquote würde nur bei Wahlen für Parteiämter, zu denen mindestens zwei oder mehr Personen zu wählen sind, gelten. Im Regelfall also bei Wahlen der Stellvertreter und Beisitzer im Kreis-, Landes- oder Bundesvorstand. Orts- und Gemeindeverbände sind also ausgenommen. Die Vereinigungen haben die Möglichkeit, bis 31.12.2023 in ihren Satzungen zu beschließen, die Quote nicht anzuwenden. Dann gilt dort weiter die bisherige Quorumsregelung.

Was würde passieren, wenn nicht genügend Frauen kandidieren?

Kann die Frauenquote faktisch nicht erreicht werden, weil nicht genügend Frauen kandidieren, würde die Anzahl der kandidierenden Frauen die Frauenquote bestimmen. Beispiel: Bei15 zu wählenden Beisitzern und einer Quote von einem Drittel wären 5 Frauen zu wählen. Sollten aber nur 4 Frauen kandidieren, läge die Quote bei 4 zu wählenden weiblichen Beisitzern. Diese Quote hätte bereits im 1. Wahlgang Gültigkeit. Wenn nicht genügend Frauen kandidieren, wäre deshalb auch kein 2. Wahlgang mehr notwendig.

Anlage 2 SSK

Was bedeutet der „leere Stuhl“?

Gesetzt dem Fall, es kandidieren ausreichend Frauen entsprechend der zum Zeitpunkt des Wahlgangs geltenden Quote (ein Drittel, 40 oder 50 Prozent) und die Quote würde nicht erfüllt, dann ist ein zweiter Wahlgang für die noch offenen Vorstandsämter notwendig. Die Quote bezieht sich stets auf die Gesamtheit der zu vergebenden Parteiämter und nicht auf die in einem Wahlgang tatsächlich Gewählten.
Die Kandidatenliste wird für diesen zweiten Wahlgang wieder geöffnet. Im Ergebnis kann der zu wählende Platz aber nur von einer Frau besetzt werden.
Für den Fall, dass auch nach dem zweiten Wahlgang die zu diesem Zeitpunkt geltende Quote für Vorstandsämter nicht erfüllt wird, blieben der entsprechende Platz / die entsprechenden Plätze frei (vgl. Schaubild). Hierdurch wird verhindert, dass Personen automatisch Vorstandsämter erlangen, obwohl sie keine Stimmenmehrheit auf sich vereinen konnten. Eine Nachwahl ist allerdings jederzeit möglich, sie muss nur in der Einladung/Tagesordnung zur Versammlung wie üblich bei Wahlen fristgerecht angekündigt werden.

Anlage 1 SSK

Würde die Quote auch bei Delegiertenwahlen gelten?

Bei der Wahl der Delegierten für den Bundesparteitag und die Landesparteitage soll es eine dynamische Quote geben. Ab dem 01.01.2023 soll bei Delegiertenwahlen eine Quote von mindestens einem Drittel gelten. Ab einem weiblichen Mitgliederanteil von über 30 Prozent würde die Quote 40 Prozent, bei einem weiblichen Mitgliederanteil von über 40 Prozent 50 Prozent betragen. Bemessungsgrundlage zur Festlegung der Quote wäre der jeweilige weibliche Mitgliederanteil des Landesverbandes zum Stichtag 1. Januar.

Wie soll der Anteil weiblicher Mandatsträger in den Parlamenten gesteigert werden?

Bei der Aufstellung der Listen für die Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag und der Landtage sollen ebenfalls mehr Kandidatinnen unter den ersten zehn Listenplätzen vorgeschlagen werden. Zum Start wie bislang mindestens ein Drittel, ab 01.01.2024 mindestens 40 Prozent und ab 01.07.2025 mindestens 50 Prozent Kandidatinnen. Dabei soll unter drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens eine Frau sein. 

Kann der Vorstand künftig digital Beschlüsse fassen?

Ja. Im digitalen Umlaufverfahren sollen künftig auch Beschlüsse gefasst werden können. Dies gilt auf Kreisebene z. B. auch für die Aufnahme von Neumitgliedern.

Ersetzen digitale Sitzungen künftig die klassischen Vorstandssitzungen?

Nein. Der Dialog von Mensch zu Mensch, das persönliche Gespräch in den Gremien und in den Verbänden bleibt auch im digitalen Zeitalter wichtig. Genauso wichtig ist es aber, die Möglichkeiten der Digitalisierung als Chance zu mehr Beteiligung, mehr direkter Kommunikation, mehr Debatte und schnelleren Informationen für alle zu nutzen. Zudem soll die CDU attraktiver für junge Eltern, Alleinerziehende oder pflegende Menschen, aber auch für beruflich stark eingespannte Personen, werden, die sich gerne engagieren möchten, aber aufgrund ihrer privaten oder beruflichen Verpflichtungen nicht immer in Präsenz an Sitzungen teilnehmen können.
Deshalb sollen Vorstandssitzungen künftig auch als digitale Sitzungen durchgeführt werden und Vorstandsmitglieder das Recht erhalten, an den Präsenzsitzungen mittels angebotener Telefon-, Videokonferenz oder anderem digitalen Format teilzunehmen (hybride Sitzung). Allerdings soll der Vorstand die Möglichkeit haben, Ausnahmen von dem Online-Zuschaltrecht zu beschließen: z. B. bei besonders vertraulichen Sitzungen oder bei Sitzungen, bei denen Unterlagen eingesehen werden müssen, die nicht (online) verteilt werden können.

Hat der Vorstand die Pflicht, professionelles technisches Gerät zu beschaffen, um Videokonferenzen durchzuführen?

Nein. Es reicht aus, wenn auf dem Tisch während der hybriden Sitzung ein Laptop, Tablet oder Smartphone liegen. Notfalls kann der Teilnehmer auch per Telefon zugeschaltet werden. Der Vorsitzende oder der Vorstand legen das Format der Sitzung fest. 

Wer gilt bei hybriden Sitzungen als anwesend im Sinne von § 40 Abs. 1 Statut?

Bei hybriden Sitzungen gelten auch die zugeschalteten Vorstandsmitglieder als anwesend. Auf die physische Präsenz kommt es nicht an.

Ist bei hybriden Sitzungen eine geheime Abstimmung möglich?

Nein. Zwar stehen passende Abstimmungstools auch im Rahmen der von der CDU angebotenen WebEx-Lizenzen zur Verfügung. Allerdings ist - was der Regelfall sein dürfte - bei einem oder wenigen Teilnehmern per Video die geheime Abstimmung dann durchbrochen, wenn das Abstimmungsverhalten aufgrund des Ergebnisses nachvollziehbar ist, z.B. weil es nur ein oder zwei Ja-Stimmen und sonst keine abweichenden Stimmen gibt. Das birgt zu hohe rechtliche Risiken. Deshalb ist von geheimen Abstimmungen oder Wahlen in hybriden Sitzungen abzusehen.

Was wird für die Vereinbarkeit von Familie und Ehrenamt (Parteiarbeit) getan?

Neben dem bereits skizzierten Recht für Vorstandsmitglieder, digital an Vorstandssitzungen teilnehmen zu können, sind zwei weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Parteiarbeit geplant: Verbindliche Anfangs- und Endzeiten für Gremiensitzungen sowie die Einführung einer politischen Eltern- und Pflegezeit.

Kann sich die Versammlung entgegen der in der Einladung angekündigten Endzeit bereits zu Beginn der Sitzung per Beschluss darüber hinwegsetzen?

Dies ist nicht möglich, auch wenn es sich um eine Sollvorschrift handelt. Abweichungen sind in Einzelfällen möglich, müssen aber begründet werden. Ein Beschluss zu Beginn der Versammlung mit dem Ziel, open end zu tagen, würde dieser Regelung widersprechen.

Ist es unzulässig, wenn nach Ablauf der in der Einladung angekündigten Zeit Wahlen oder Abstimmungen erfolgen?

Nein. In der in § 40 Abs. 5 des Statuts gewählten Regelung handelt es sich um eine Sollvorschrift. Aber die Einzelfälle sind zu begründen.

Was passiert, wenn nicht alle Tagesordnungspunkte bis zu der Endzeit behandelt wurden?

Es muss zu einer weiteren Versammlung eingeladen werden, auf der die restlichen Tagungsordnungspunkte beraten werden. Alternativ kann die Versammlung zum Schluss des ersten Termins beschließen, auf die Behandlung der offenen Tagungsordnungspunkte ganz zu verzichten.

Was ist die politische Eltern- und Pflegezeit?

Die politische Elternzeit soll für Amtsträger mit Kindern oder zu pflegenden Angehörigen die Möglichkeit schaffen, das Amt für bis zu einem Jahr ruhen zu lassen und anschließend wieder voll wahrzunehmen. Das gilt für alle Ebenen in der CDU: vom Orts- bis zum Bundesvorstand. So erhalten Eltern und pflegende Angehörige Planungssicherheit und es wird verhindert, dass sie benachteiligt werden. Denn was im Beruf gilt, das gilt auch für das politische Engagement: Familie soll hier niemals zum Problem werden. Deshalb sind die ausrichtenden Verbände von Tagungen auch aufgefordert, Räumlichkeiten zum Stillen oder zum Spielen für Kinder zur Verfügung zu stellen und bei längeren Veranstaltungen Kinderbetreuungen anzubieten.

Wenn ein Vorstandsmitglied die politische Eltern- oder Pflegezeit nimmt, führt das dazu, dass sich dessen Amtszeit über die Wahl des Vorstandes hinaus verlängert?

Nein. Die politische Eltern- oder Pflegezeit endet automatisch mit der Amtszeit des Vorstandes. Will das Vorstandsmitglied weiterhin im Vorstand mitwirken, muss es sich dann der Wiederwahl stellen.
Die politische Eltern- oder Pflegezeit dient dem Schutz der betroffenen Vorstandsmitglieder. Daher können sie auch entscheiden, ob sie die Eltern- und Pflegezeit verkürzen oder eine zunächst kürzer mitgeteilte Eltern- und Pflegezeit bis zur Höchstfrist verlängern. Allerdings ist es nicht möglich, die Eltern- und Pflegezeit beliebig zu unterbrechen und zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen, um beispielsweise an besonders wichtigen Vorstandssitzungen teilzunehmen.

Können Anträge zum Bundesparteitag digital gestellt werden?

Ja. Bereits zum 32. Parteitag 2019 konnten alle antragsberechtigten Gliederungen über eine webbasierte Oberfläche digital ihre Anträge im Konrad-Adenauer-Haus einreichen. Auf diesem Weg hat bereits die Mehrheit aller Anträge zum letzten Präsenz-Parteitag die Bundesgeschäftsstelle erreicht. Künftig sollen nach der vorgeschlagenen Änderung unserer Satzung Anträge ausschließlich digital eingereicht werden können.

Was ändert sich am Status der Sonderorganisationen?

Zur Vielfalt und Stärke unserer Partei tragen Vereinigungen und Sonderorganisationen ganz entscheidend bei. Unsere Sonderorganisationen erhalten künftig einen klar definierten Status und eindeutige Rechte zur Mitwirkung. Sie sind organisatorische Zusammenschlüsse soziodemographischer Gruppen, die Themen und Entwicklungen der von ihnen repräsentierten Gruppen in die politische Arbeit der CDU einbringen. Und auf der anderen Seite haben Sonderorganisationen die Aufgabe, die Wirkungskreise und das Gedankengut der CDU zu fördern und diese mit der Gesellschaft weiter zu vernetzen.
Voraussetzung für die Anerkennung als Sonderorganisation sollkünftig das Vorhandensein von bundesweit mindestens 2 000 Mitgliedern oder von mindestens 10 Landesverbänden mit jeweils mindestens 50 Mitgliedern sein. Die Organisation soll zusätzlich seit mindestens 6 Jahren bestehen. Die Entscheidung über die Anerkennung als Sonderorganisation trifft allerdings unabhängig von der Erfüllung dieser Voraussetzungen allein der Bundesparteitag. Die Sonderorganisationen sollen mit einem eigenen Antragsrecht auf dem Bundesparteitag ausgestattet werden. Eine Mitgliedschaft in einer Sonderorganisation setzt keine CDU-Mitgliedschaft voraus. Die Mitglieder in den Bezirks-, Landes- und Bundesvorständen der Sonderorganisationen sollen aber CDU-Mitglied sein. Die Vorsitzenden von Vorständen der Sonderorganisationen auf Bundes- und Landesebene müssen jedoch CDU-Mitglied sein.

Jetzt Mitglied werden!

Werden Sie Teil der größten Volkspartei Europas. In vier einfachen Schritten, digital, von zu Hause.